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Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00, 0105 93 00, 0105 99 10, 0105 99 20, 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.
Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgesetzten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 3,2 EUR je Zuchthenne der KN-Codes 0105 92 00 und 0105 93 00; b) 3,2 EUR je Zuchtente des KN-Codes 0105 99 10; c) 30 EUR je Zuchtgans des KN-Codes 0105 99 20; d) 15 EUR je Zuchtpute des KN-Codes 0105 99 30; e) 5 EUR je Zuchtperlhuhn des KN-Codes 0105 99 50.
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