Erwägungsgrund 1 32009R0272
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 muss die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt durch Ergänzung erlassen.