Erwägungsgrund 6 32006R1227
Durchführungsvorschriften zur Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vorgesehen sind, sowie sonstige Verwaltungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.