Erwägungsgrund 7 32006R1320Um eine bessere Durchführung des neuen Programmplanungszeitraums bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten…
Art. 5 Abs. 1 32006R1320Bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten werden im neuen Programmplanungszeitraum nur Ausgaben für Verpflichtungen vom ELER…
Art. 70 Abs. 6 Buchst. b 32021R2115VERORDNUNG (EU) 2021/2115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr für Tierwohlverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung…
Art. 11 32013R1310Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Jedoch gilt — Artikel 6…
Erwägungsgrund 5 32006R1320Für die übrige Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der…