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Um eine bessere Durchführung des neuen Programmplanungszeitraums bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umwandlung einer auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangenen Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu genehmigen, vorausgesetzt, die neue Verpflichtung ist von Vorteil für die Umwelt oder den Tierschutz.
Vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums für eine auf der Grundlage von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangene Verpflichtung können die…
Bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten werden im neuen Programmplanungszeitraum nur Ausgaben für Verpflichtungen vom ELER…
Für die übrige Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der…
Der Übergang auf den neuen Programmplanungszeitraum sollte auch für bestimmte Mehrjahresverpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates…
Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf die neuen Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.