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Bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten werden im neuen Programmplanungszeitraum nur Ausgaben für Verpflichtungen vom ELER übernommen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum bis 31. Dezember 2006 eingegangen wurden und für die im neuen Programmplanungszeitraum Zahlungen geleistet werden müssen.
Die in Absatz 1 genannten Ausgaben werden im neuen Programmplanungszeitraum wie folgt vom ELER übernommen: Die Entwicklungsprogramme für den neuen Programmplanungszeitraum müssen eine die in Absatz 1 genannten Ausgaben betreffende Bestimmung enthalten.
ab dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums, wenn nach diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen erfolgen, oder
von einem Zeitpunkt an, der vor dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt, aber nach dem 1. Januar 2007 liegt, wenn der für das Programm und/oder die Maßnahme bereitgestellte Betrag bereits ausgeschöpft ist.
Ausgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im derzeitigen Programmplanungszeitraum eingegangen werden und für die Zahlungen nach dem 31. Dezember 2006…
Zahlungen für die folgenden Maßnahmen können im neuen Programmplanungszeitraum nicht vom ELER übernommen werden:
Bezüglich der Einhaltung der Gemeinschaftsstandards gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die Ausgaben für noch…
Für die in Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Maßnahmen können Ausgaben im Zusammenhang mit…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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