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Bei den Maßnahmen, die sich auf andere als Mehrjahresverpflichtungen beziehen und für die gegenüber den Begünstigten vor dem Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben des derzeitigen Programmplanungszeitraums Verpflichtungen eingegangen werden, können alle Ausgaben im Zusammenhang mit nach diesem Zeitpunkt noch offenen Zahlungen im neuen Programmplanungszeitraum ab diesem Zeitpunkt vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gliedert die Maßnahmen in zwei getrennte, identifizierbare finanzielle und materielle oder Entwicklungsphasen für die beiden Programmplanungszeiträume;
die Kofinanzierungs- und Förderkriterien für die Maßnahmen des neuen Programmplanungszeitraums werden eingehalten.
Sind die Mittel für den derzeitigen Programmplanungszeitraum zu einem Zeitpunkt vor dem in Absatz 1 genannten Endtermin ausgeschöpft, so können die Ausgaben im Zusammenhang mit Zahlungen, die nach diesem früheren Zeitpunkt noch ausstehen, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum angeben, ob sie für die betreffenden Maßnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Möglichkeiten Gebrauch machen.
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