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Bezüglich der Einhaltung der Gemeinschaftsstandards gemäß Artikel 33l Absätze 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die Ausgaben für noch ausstehende Zahlungen für Verpflichtungen, die bis zum Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben für den derzeitigen Programmzeitraum eingegangen werden, im neuen Programmplanungszeitraum vom ELER übernommen werden, vorausgesetzt, das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den neuen Programmplanungszeitraum enthält eine diesbezügliche Bestimmung.
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