Erwägungsgrund 7 32006R1320
Um eine bessere Durchführung des neuen Programmplanungszeitraums bei den Agrarumwelt- und den Tierschutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umwandlung einer auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 eingegangenen Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtung in eine neue, in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehende Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu genehmigen, vorausgesetzt, die neue Verpflichtung ist von Vorteil für die Umwelt oder den Tierschutz.