Erwägungsgrund 3 32006R1320
Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt für den neuen Programmplanungszeitraum, während die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für den am 31. Dezember 2006 endenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „derzeitiger Programmplanungszeitraum“) gilt. Abhängig von der Herkunft der Mittel und den für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen für die Finanzverwaltung gemäß Artikel 35, Artikel 36 sowie Artikel 47b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte zwischen der Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, auf der Grundlage nicht getrennter Mittel in dem am 15. Oktober 2006 endenden Haushaltsjahr in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 einerseits und der übrigen Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung oder Abteilung Garantie, in allen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 29 bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Vorschriften für die Strukturfonds andererseits unterschieden werden. Im letzteren Fall wird der Endtermin der Förderfähigkeit der Ausgaben in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Gemeinschaftsförderung festgelegt.