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Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission gemäß Artikel 37 des Beitrittsvertrags geeignete Maßnahmen erlassen.
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde dem in Absatz 3 genannten Beschluss nicht…
Werden die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten, so müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen.
Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur vorläufigen Kürzung um 25 % der in den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten monatlichen…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 erließ die Kommission gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens Schutzmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt…
Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung gelangt, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits-…
Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.