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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 erließ die Kommission gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens Schutzmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt in Bezug auf Bulgarien, um eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Luftverkehrsbinnenmarkts abzuwenden, die sich aus der Nichterfüllung der von Bulgarien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Flugsicherheit ergibt, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betrifft.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtung Bulgariens zur vollständigen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Luftfahrt…
Die Kommission ersuchte die EASA am 6. September 2007 um Überprüfung der Einhaltung aller Vorschriften für die Flugsicherheit durch die bulgarische…
Gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union sind die Schutzmaßnahmen nicht länger als unbedingt notwendig aufrechtzuerhalten…
Am 15. Mai 2008 beantragte Bulgarien bei der Kommission förmlich, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 zu überprüfen und…
Nach der Auferlegung der in der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die zuständige Zivilluftfahrtbehörde Bulgariens (nachstehend „die…
Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.