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Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern derzeitig die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen. Die Luftverkehrsmärkte verändern sich jedoch schnell. Eine kurzzeitige Gruppenfreistellung sollte deshalb für derartige Konsultationen bis 31. Oktober 2007 erteilt werden.
Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im…
Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden…
Eine Gruppenfreistellung sollte bis zum 31. Dezember 2006 für Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn…
die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft oder…
Die Ergebnisse der Konsultation, die von der Kommission im Juni 2004 zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 durchgeführt wurde, lassen erkennen,…
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über Passagiertarife zu entsenden. Zu diesem Zweck teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.