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Eine Gruppenfreistellung sollte bis zum 31. Dezember 2006 für Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung von Flugzeiten gewährt werden, wenn davon Luftverkehrsdienste betroffen sind, deren Ursprungs- und/oder Zielort innerhalb der Gemeinschaft liegt. Nach dem 31. Dezember 2006 sollte die Luftfahrtindustrie selbst ermitteln, ob die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen, die von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden, die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, ob alle betroffenen Luftfahrtunternehmen an den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten teilnehmen können und ob die Konsultationen auf nichtdiskriminierende und transparente Weise geführt werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft .
Eine Gruppenfreistellung sollte deshalb bis 31. Dezember 2006 für Konsultationen über Tarife zur Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im…
Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden…
Weil derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen jedoch den Luftverkehrsnutzern und/oder den Luftfahrtunternehmen…
Man kann mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck auf Linienflügen zwischen…
Es empfiehlt sich insbesondere, für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Gruppenfreistellungen zu…
die Abhaltung von Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten für Luftverkehrsdienstleistungen, deren Ursprungsort und/oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.