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Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sollte diese Verordnung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Datum ihres Inkrafttretens bereits bestanden, rückwirkend angewandt werden, sofern sie die darin festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen.
gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen, oder
Verordnungen nach Artikel 2 enthalten eine Bestimmung, der zufolge sie für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungen bereits bestehende…
Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung kann eine Bestimmung dahingehend enthalten, dass sie mit rückwirkender Kraft auf Vereinbarungen und Beschlüsse und…
Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 findet vorbehaltlich insbesondere der Vorschriften über ihre Anwendbarkeit gemäß ihrem Artikel 25 Absätze 2 und 3 sowie…
Diese Verordnung sollte auf die nach ihrem Inkrafttreten bekannt gegebenen Rückforderungsentscheidungen Anwendung finden -
Wegen des Inkrafttretens neuer Vorschriften dieser Verordnung zu Fragen, die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94, (EG) Nr. 1447/1999,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.