Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen
Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen betreffend Tarifkonsultationen im Personenlinienverkehr, die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten sind geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Erwägungsgrund 4 32006R1459Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen