Erwägungsgrund 6 32008R1145
Es sollten Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Ausgaben festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Zeitplanung und Art der Vor-Ort-Kontrollen des Abbaus der Anlagen und von Investitionsmaßnahmen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sind außerdem besondere Vorschriften über die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge und über Sanktionen erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe anwendbar sein.