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In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1406/2006, ist die geschuldete Abgabe von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November jedes Jahres zu zahlen. Daher sollte die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 festgelegte Frist, in der der geschuldete Abgabebetrag dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu zahlen und zu melden ist, geändert werden.
Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem…
Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist eine aktualisierte Fassung des in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen und gemäß Artikel 8…
Für die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Programme in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in…
Die Abgabe nach Absatz 1 ist jeweils am 1. Mai, 1. August und 1. November des laufenden Kalenderjahres in drei gleichen Raten fällig, nach Absatz 2 einen Monat…
Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe…
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.