Erwägungsgrund 5 32006R1539
Um den besonderen Bedürfnissen einiger Mitgliedsländer Rechnung zu tragen, sollte die Entnahme von Getreide als Zahlungsmittel für Reis und Erzeugnisse auf Reisbasis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ermöglicht werden.