Erwägungsgrund 4 32006R1542
Mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind die Bedingungen festgelegt worden, unter denen die Mitgliedstaaten die Quoten den Unternehmen zuteilen, die bei einer Fusion oder Veräußerung entstehen. Nach Maßgabe des Zeitpunktes der Fusion oder Veräußerung werden die Maßnahmen entweder für das laufende oder für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam. Es ist vorzusehen, dass die Maßnahmen bei Fusion oder Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2006 auf Antrag der betreffenden Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 und nicht, wie im genannten Anhang in Abschnitt V vorgesehen, für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam werden können, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli und nicht wie die folgenden Wirtschaftsjahre am 1. Oktober beginnt.