Erwägungsgrund 3 32006R1542
Die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zugeteilten Übergangsquoten dürfen nur genutzt werden, wenn das betreffende Unternehmen bereits getroffene Investitionsbeschlüsse rechtzeitig hat anpassen können, was bei einigen Unternehmen nicht möglich war. Daher ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, den betreffenden Unternehmen die Restmenge der Übergangsquoten als Übergangsquoten für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erneut zuzuteilen.