Erwägungsgrund 2 32006R1542
Die Gewährung der vorübergehenden Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 unterliegt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker. Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 vorgesehenen Modalitäten zur Festsetzung des Pauschalbetrags für die Seetransportkosten sind jedoch seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr anwendbar, da die United Terminal Sugar Market Association of London beschlossen hat, keinen „London Daily Price“ mehr festzusetzen. Daher ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der sich auf den Durchschnittswert der Monate April bis Juni 2006 stützt und während des Anwendungszeitraums der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 gelten muss.