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Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Reis verwendet werden, der unter die ersten sechs Ziffern des auf der betreffenden Lizenz aufgeführten KN-Codes fällt.
Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4148 und 09.4166 erteilt wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen Drittländern verwendet werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.