Art. 2a 32006R1610
Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Sicherheit für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht verwendet worden sind, nach Überprüfung des Einzelfalls freigeben, sofern
der Einfuhrlizenzinhaber die nicht verwendete(n) Einfuhrlizenz(en) an die zuständigen Behörden zurückgibt und die Freigabe der dazugehörigen Sicherheit beantragt,
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Angaben verfügen, die ihnen ein Urteil darüber erlauben, ob der betreffende Einführer in gutem Glauben gehandelt und alle ihm im Rahmen des Vertretbaren zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Einfuhrlizenz(en) während ihrer Gültigkeitsdauer zu verwenden.
Das Original der Ausfuhrbescheinigung, das dem Einfuhrlizenzantrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 beilag, wird dem Einfuhrlizenzinhaber zurückgegeben, dessen Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels freigegeben wurde.