Erwägungsgrund 1 32006R1623
Im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, die Zollzugeständnisse im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „das Abkommen“ genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, anzupassen. Insbesondere kamen sie überein, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens, in dem die Zugeständnisse aufgeführt sind, zu ändern, um ein bestehendes zollfreies Gemeinschaftszollkontingent auf ein neues Erzeugnis, nämlich Chicorée-Witloof des KN-Codes 07052100, auszudehnen.