Erwägungsgrund 2 32006R1623
Bis zur formalen Änderung kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, ab 1. Mai 2004 übergangsweise eine autonome Anwendung der angepassten Zugeständnisse vorzusehen.
Bis zur formalen Änderung kamen die Gemeinschaft und die Schweiz überein, ab 1. Mai 2004 übergangsweise eine autonome Anwendung der angepassten Zugeständnisse vorzusehen.