Erwägungsgrund 3 32006R1623
Um zu gewährleisten, dass das Kontingent bei Erzeugnissen des KN-Codes 07052100 ab dem 1. Mai 2004 genutzt werden konnte, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 7/2005 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz während einer Übergangszeit ein auf diese Erzeugnisse beschränktes autonomes Gemeinschaftszollkontingent vorgesehen.