Erwägungsgrund 2 32006R1629
In den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission ist nicht festgelegt, dass die Tötung der Tiere genau wie die Schlachtung als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes gilt.
In den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission ist nicht festgelegt, dass die Tötung der Tiere genau wie die Schlachtung als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes gilt.