Erwägungsgrund 5 32006R1629
Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bezüglich des Erlasses der betreffenden Maßnahmen gelten seit dem 11. Mai 2006. Daher ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ebenfalls ab demselben Zeitpunkt gilt.