Erwägungsgrund 3 32006R1629
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff der „Tötung“ von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig berücksichtigt werden konnte und dass die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 erst unlängst geändert worden ist, könnte es für bestimmte Mitgliedstaaten schwierig sein, die in Artikel 10 derselben Verordnung vorgeschriebene Frist für die Zahlungen an die Begünstigten der Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes einzuhalten und die Zahlungen vor dem 31. Dezember 2006 zu tätigen. Deshalb ist die Zahlungsfrist um einige Monate zu verlängern.