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Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff der „Tötung“ von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig berücksichtigt werden konnte und dass die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 erst unlängst geändert worden ist, könnte es für bestimmte Mitgliedstaaten schwierig sein, die in Artikel 10 derselben Verordnung vorgeschriebene Frist für die Zahlungen an die Begünstigten der Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes einzuhalten und die Zahlungen vor dem 31. Dezember 2006 zu tätigen. Deshalb ist die Zahlungsfrist um einige Monate zu verlängern.
Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission , vorgeschriebene Frist einzuhalten und…
Die äußersten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das…
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in…
Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen…
Unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt, zu dem sie diesem Artikel nachkommen, über die in Artikel 19 Absatz 2 genannte Frist…
Um die finanzielle Verwaltung dieser Mittel zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, eine gerechte Behandlung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.