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In den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission ist nicht festgelegt, dass die Tötung der Tiere genau wie die Schlachtung als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes gilt.
Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009…
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit…
Die vorgezogene Schlachtung oder Tötung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG)…
Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes…
Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist seit 1974 Gegenstand von Gemeinschaftsvorschriften und wurde durch die Richtlinie 93/119/EG…
Die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung enthält gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.