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Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
den Herkunftsbetrieb oder -ort und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;
eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 erlassenen Bestimmungen erforderlich;
die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Erzeugnisse die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 222 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 222 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen erfüllen.
Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung der Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sein müssen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208, 209 und 210 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich
die Anforderungen in Artikel 191, Artikel 192 Absatz 1, den Artikeln 193, 195 und 196, Artikel 197 Absatz 1, den Artikeln 198 und 199, Artikel 200 Absätze 1 und…
die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden;
sie sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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