Erwägungsgrund 2 32006R1667
Zur Vermeidung technischer Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zolltarifs fasst die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Glukose, Glukosesirup, Laktose und Laktosesirup einerseits und chemisch reine Glukose und Laktose andererseits in der gleichen Tarifnummer zusammen.