Erwägungsgrund 4 32006R1667
Diese Situation bringt umso größere Schwierigkeiten mit sich, als die betreffenden Erzeugnisse — unabhängig von ihrem Reinheitsgrad — aus den gleichen Grunderzeugnissen hervorgegangen sind. Das Kriterium für eine zolltechnische Unterscheidung zwischen den chemisch reinen und den übrigen Erzeugnissen ist ein Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen. Zudem können Erzeugnisse mit einem etwas höheren oder etwas niedrigeren Reinheitsgrad der gleichen wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Die Anwendung verschiedener Regelungen führt also zu Wettbewerbsverzerrungen, die auf Grund der Substitutionsmöglichkeiten besonders spürbar sind.