Erwägungsgrund 3 32006R1667
Glukose, die unter die Unterpositionen 17023091, 17023099 und 17024090 der Kombinierten Nomenklatur fällt, und Laktose, die unter die Unterposition 17021900 der Kombinierten Nomenklatur fällt, gehören jedoch zum Anhang I des Vertrages und unterliegen daher der Handelsregelung mit dritten Ländern, die im Rahmen der für sie geltenden gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen ist, während chemisch reine Glukose und Laktose nicht unter Anhang I des Vertrages fallen und der Zollregelung unterliegen, deren wirtschaftliche Auswirkung sehr verschieden sein kann.