Erwägungsgrund 4 32006R0704
Angesichts des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sollte der Kontingentszeitraum unbeschadet Artikel 39 dieses Vertrags in zwei Teilzeiträume geteilt und die Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents auf diese Teilzeiträume verteilt werden, damit die Marktteilnehmer dieser Länder vom Zeitpunkt des Beitritts an dieses Kontingent in Anspruch nehmen können.