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Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit den zuständigen Stellen in Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Artikeln 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 legt die Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen fest.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Die zuständigen Stellen erfüllen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie dieser…
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennenden zuständigen Stellen, im Folgenden als „zuständige Stellen“…
Sie stellen der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.