Erwägungsgrund 1 32006R1738
Mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 hat der Rat beschlossen, dass die Organe der Europäischen Union abweichend von der Verordnung Nr. 1 ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte in maltesischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.