Erwägungsgrund 4 32006R1738
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 werden jedoch bis zum Ende der Übergangszeit alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, auch in dieser Sprache veröffentlicht. Es dürfte sich jedoch als sehr schwierig erweisen, alle diese Rechtsakte bis zu dem auf den 30. April 2007 folgenden Tag zu übersetzen und zu veröffentlichen. Daher sollte jener Artikel 3 geändert werden, um den Organen eine zusätzliche Frist einzuräumen, damit sie sämtliche Rechtsakte, die am Ende der Übergangszeit noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sein werden, bewältigen können —