Erwägungsgrund 3 32006R1738
Seit Beginn der Übergangszeit haben sich die Bedingungen für die Übersetzung aus dem Maltesischen und ins Maltesische erheblich verbessert, so dass eine Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 hat der Rat deshalb beschlossen, dass keine Veranlassung für eine solche Verlängerung besteht. Somit läuft die Übergangszeit am 30. April 2007 ab.