Erwägungsgrund 2 32006R1738
Bei dieser Gelegenheit ist der Rat in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 übereingekommen, dass er spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme die Funktionsweise jener Verordnung überprüfen und entscheiden werde, ob ihre Geltungsdauer um ein weiteres Jahr verlängert werden solle.