Erwägungsgrund 2 32006R1818
Der Rat erkannte in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006 an, dass die Festsetzung einer Höchstmenge ein Verwaltungssystem erfordert, das nicht vor Inkrafttreten jener Verordnung eingeführt werden konnte. Daher ermächtigte der Rat die Kommission in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1050/2006, die Modalitäten für die Einführung des Verwaltungssystems für die Höchstmenge so bald wie technisch möglich in einer Verordnung zu regeln.