Erwägungsgrund 3 32006R1818
Eine effiziente Verwaltung der Höchstmenge erfordert, dass die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bis zur Ausschöpfung der Höchstmenge an die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft geknüpft wird. Um die Eingriffe in den Markt auf ein Mindestmaß zu beschränken und einen fairen Zugang aller Marktteilnehmer zu den im Rahmen der Regelung zuteilbaren Mengen zu gewährleisten, erscheint es angezeigt, die Einfuhrgenehmigungen in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten auszustellen.