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Alle von den Verwaltungsbehörden oder Begünstigten bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente: a) das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang I angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union; b) den Verweis auf den jeweiligen Fonds: i) für den EFRE: „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“; ii) für den Kohäsionsfonds „Kohäsionsfonds“; iii) für den ESF: „Europäischer Sozialfonds“; c) einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investition in Ihre Zukunft“. Für kleines Werbematerial gelten die Buchstaben b und c nicht. Wenn eine Informations- und Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, ist der unter Buchstabe b vorgesehene Verweis nicht erforderlich.
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien…
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien…
Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem…
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und…
Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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