Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Die Prüfung von Vorhaben erfolgt unter der Zuständigkeit der Prüfbehörde. Um sicherzustellen, dass Umfang und Wirksamkeit dieser Prüfungen angemessen sind und dass sie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, müssen die Bedingungen festgelegt werden, die diese Prüfungen erfüllen sollten.
Erwägungsgrund 10 32006R1828Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen