Erwägungsgrund 43 32024R0792
Die Fazilität sollte die Vereinbarkeit und Komplementarität mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV sicherstellen, wozu die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Prinzipien sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit gehören, auch in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Justiz, öffentliche Verwaltung, gute Regierungsführung sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht.