Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 wird wie folgt geändert:
Folgender Erwägungsgrund wird unmittelbar nach Erwägungsgrund 9 eingefügt: „Die Anwendung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen kann zu einer beachtlichen Störung der Flugpläne von Unternehmen führen, deren Betriebsmodelle ausschließlich auf Nachtdienste aufbauen. Die Kommission sollte ausgehend von den durch die beteiligten Parteien beizubringenden Nachweise eine Bewertung durchführen und eine Anpassung der Bestimmungen über Flug- und Dienstzeitbegrenzungen vorschlagen, um diesen besonderen Betriebsmodellen Rechnung zu tragen.“
Folgende Erwägungsgründe werden unmittelbar nach Erwägungsgrund 10 eingefügt: „Bis zum 16. Januar 2009 sollte die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung des Anhangs III Abschnitt Q und, wo angebracht, Abschnitt O abschließen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren sollte die Kommission erforderlichenfalls unverzüglich Vorschläge zur Änderung der entsprechenden technischen Bestimmungen ausarbeiten und übermitteln. Bei der Prüfung einiger in Artikel 8a genannter Bestimmungen sollte der Kurs in Richtung einer weiteren Harmonisierung der bisher angenommenen Weiterbildungsanforderungen für Flugbegleiter beibehalten werden, um die Freizügigkeit der Flugbegleiter innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Qualifikationen von Flugbegleitern erneut geprüft werden.“
Der letzte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: „Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
Dem Artikel 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt: „i) ‚Luftfahrtbehörde‘ in Anhang III: die zuständige Behörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat.“
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Luftfahrzeuge, die aufgrund einer von einem Mitgliedstaat erteilten Berechtigung gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betrieben werden, dürfen unter den gleichen Bedingungen in den anderen Mitgliedstaaten ohne weitere technische Vorschriften oder Bewertungen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten erkennen die Zulassung an, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnden Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Instandhaltung von Erzeugnissen und dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind.“
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Bis 16. Januar 2009 schließt die Europäische Agentur für Flugsicherheit eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt Q und, erforderlichenfalls, Abschnitt O ab. (2) Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der anwendbaren technischen Bestimmungen von Anhang III Abschnitt O und Abschnitt Q.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Der folgende Artikel wird eingefügt: Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das Verfahren bei Schutzmaßnahmen nach Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG. Vor der Beschlussfassung hört die Kommission den Ausschuss. Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Wird der Rat von einem Mitgliedstaat mit einem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei Monaten einen anders lautenden Beschluss fassen.“
Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.