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Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
in Absatz 5 werden die Wörter „und der Reparatur- und Wartungsinformationen“ gestrichen;
Absatz 43 wird gestrichen.
folgender Absatz wird angefügt: „(57) ‚Partikelzahl‘ die Gesamtzahl der festen Partikel im Abgas eines Fahrzeugs, die gemäß den in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 aufgeführten Methoden der Verdünnung, Probenahme und Messung quantifiziert werden.
die Artikel 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 2h werden gestrichen;
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Absätze 1a, 1b und 1c werden gestrichen;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
der Titel erhält folgende Fassung: „ Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen “;
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Absatz 4 werden die Buchstaben d und g gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
der Titel erhält folgende Fassung: „ Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit hinsichtlich der Emissionen “;
in Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist. Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.
in Absatz 1a wird Buchstabe b gestrichen;
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
der Titel erhält folgende Fassung: „ Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen “;
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
in Absatz 4 werden die Buchstaben c und d gestrichen;
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
der Titel erhält folgende Fassung: „ Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen “;
in Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist. Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.“;
Absatz 1 a wird wie folgt geändert:
der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Alternativ zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“;
Buchstabe b wird gestrichen;
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
der Titel erhält folgende Fassung: „ Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen “;
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
der Titel erhält folgende Fassung: „ Verwaltungsvorschriften für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen “;
in Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung: „Sind alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem zu, das in dem gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 erlassenen und geltenden Durchführungsrechtsakt festgelegt ist. Unbeschadet der Bestimmungen des genannten Durchführungsrechtsakts wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 9 dieser Verordnung erstellt.“
Absatz 1a wird wie folgt geändert:
der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Alternativ zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“;
Buchstabe b wird gestrichen;
Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen;
In Artikel 17a werden folgende Absätze angefügt:
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;
Anhang VI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert;
Anhang VIII Abschnitt 5.1.2 erhält folgende Fassung: „5.1.2. Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: ‚A.1.2.1. Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Motors hat der Hersteller die Anforderungen in Bezug auf die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erfüllen, die mit den Verfahren für die Emissionsprüfung Typ 1 in Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission festgelegt wurden; es sind nur Korrekturen der Geschwindigkeitskurve und RCB-Korrekturen zulässig. Die CO2-Emissionen werden gemäß Tabelle A6/2 ohne Berücksichtigung der Prüfergebnisse der Grenzwertemissionen bestimmt, wobei das Fahrzeug während der Prüfung ohne zusätzlicher Emissionsstrategie zu betreiben und als VH zu betrachten ist. Die in Anhang I Anlage 8a Teil I bis einschließlich Nummer 2.1 und Anlage 8b der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission genannten Prüfberichte sind den Typgenehmigungsbehörden mitsamt den Ergebnissen der Schadstoffemissionen vorzulegen. Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung vor, in der durch Unterschrift bestätigt wird, dass alle Varianten und Versionen, für die diese Erweiterung beantragt wird, mit den in Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Emissionsanforderungen für die Typgenehmigung übereinstimmen und die Prüfung Typ 1 in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Absatz durchgeführt wurde. Bestehende EU-Typgenehmigungen für ein Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigten Motors dürfen bis zum Anwendungsdatum dieser Verordnung erweitert werden. Bei mit Ethanol (ED95) betriebenen speziellen Selbstzündungsmotoren ist für die Berechnung der Kraftstoffverbrauchswerte das feste Kohlenstoff-Wasserstoff-Sauerstoff-Verhältnis C1H2,92O0,46 zu verwenden.‘ “;
in Anhang X wird nach Abschnitt 2.4.1.3 folgender Abschnitt eingefügt: „2.4.1.4. Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission wird als gleichwertig mit Buchstabe E in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.“;
in Anhang XI, Anlage 1 werden im Muster des Beschreibungsbogens die Nummern 2 bis 2.3 gestrichen;
in Anhang XIII erhält der zweite Absatz von Abschnitt 12 folgende Fassung: „Diese Anlage findet Anwendung, wenn der Fahrzeughersteller eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung beantragt.“;
Anhang XVII wird gestrichen.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.