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Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, gilt in der Höhe und im Rahmen der im Anhang angegebenen jährlichen Gemeinschaftszollkontingente ein ermäßigter Zollsatz oder ein Nullzollsatz. Diesen Erzeugnissen wird der im Protokoll Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und zum Interimsabkommen vorgesehene Ursprungsnachweis beigelegt.
Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, solange die verbleibende Menge der betreffenden Kontingente dies zulässt.
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Zollkontingenten, soweit die Restmenge der…
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Einführer der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben, solange die Mengen…
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für jedes Erzeugnis gemäß Anhang I dieser Verordnung, das im Rahmen der mit den Beschlüssen 2003/286/EG und…
Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der…
Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der…
Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.